Satzung

1 Name und Sitz

Der 1961 gegründete Verein führt den Namen Eifelverein Ortsgruppe Roetgen e.V..

Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. und hat ihren Sitz in 52159 Roetgen.

Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der z.Z. gültigen Satzung des Eifelvereins (Hauptverein) einschließlich des Rechtes, Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen.

2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit, Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege sowie Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Wandern, heimatkundliche Veranstaltungen aller Art, Exkursionen, Pflege der örtlichen Infrastruktur für Wanderer, Naturschutzmaßnahmen in Absprache mit den Fachbehörden, Brauchtums- und Denkmalpflege sowie Unterhalt des vereinseigenen Hauses Schleebachtal, Kuhberg 24.

Der Eifelverein betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musische Bildung, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen, Zeltlager und internationale Begegnungen.

3 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe Roetgen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand kann beschließen, daß für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt wird. ( §3 Nr. 26a EStG )

4 Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind

  • a) natürliche und juristische Personen
  • b) Mitglieder der Jugendgruppe
  • c) Ehrenmitglieder

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet zu a) und der Vorstand der Ortsgruppe, zu b) die Jugendgruppe. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

  • a) gegen Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstoßen,
  • b) das Ansehen und die Belange des Vereins schwer schädigen,
  • c) den Beitrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

 

5 Beiträge

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden Beiträge auf der Grundlage einer Beitragsordnung erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Hauptverein fest. Der Beitrag ist möglichst per Lastschrifteinzug zu bezahlen, spätestens jedoch bis zum 31. März zu überweisen.

DWJ-Mitglieder werden nach Vollendung des 27. Lebensjahres voll beitragspflichtig. Die Mitgliedschaft in der Familienmitgliedschaft endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bei Ende der Mitgliedschaft werden gezahlte Beiträge nicht erstattet.

 

 

6 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt

  • a) die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  • b) die Entlastung des Vorstandes,
  • c) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • e) die Wahl der Kassenprüfer,
  • f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • h) die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder außer bei Satzungsänderungen (§8) und bei Auflösung des Vereins (§9).

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.

Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften angefertigt.

7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • a) dem Vorsitzenden
  • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) dem Geschäftsführer
  • d) dem stellvertretenden Geschäftsführer
  • e) dem Kassierer
  • f) den Fachwarten für

Jugend, Familie, Wege, Wandern, Kultur und Medien

Der Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart.

Der Jugendwart wird von den Mitgliedern der Jugendgruppe gewählt und vom Vorstand bestätigt.

Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer, von denen je zwei zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.

Außer den in §4 genannten Entscheidungen obliegt dem Vorstand die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse und die Auszeichnung verdienter Mitglieder.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter noch vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

8 Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins unter Beachtung der üblichen Richtlinien. Die Kassenprüfer haben im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Prüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

9 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Versammlung nicht mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Roetgen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, wenn sich nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Auflösung ein neuer, als gemeinnützig anerkannter Eifelverein in Roetgen gegründet hat. Im Falle der Neugründung eines solchen Vereins ist diesem seitens der Gemeinde Roetgen das Vermögen des aufgelösten Vereins zu Übertragen.

Roetgen den 24. März 2010

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